Satzung

-Satzung des CBX Club Deutschland e.V.-

Stand: 22.07.2018

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: CBX Club Deutschland und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. (VR 390818) eingetragen.

§2 Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. Der Zusammenschluss von Motorradinteressenten, Liebhabern und Veteranenfreunden der Honda CBX Sechszylinder Modelle sowie deren Umbauten.
    2. Der Erhalt der CBX Sechszylinder Motorräder.
    3. Die Pflege der Motorradtouristik.
    4. Die Vermittlung des Austausches technischer und touristischer Erfahrungen unter seinen Mitgliedern.
    5. Die Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte.
    6. Den Gedanken der Völkerverständigung durch Ausrichtung und Teilnahme an nationalen und internationalen Motorradtreffen, sowie durch nationale und internationale Motorradtouren zu pflegen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Der CBX Club Deutschland besteht aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern
    2. Fördermitgliedern
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind Vollmitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich unter Benutzung des Aufnahmeantrags des Vereins zu erfolgen.
  4. Personen in deren Familie bereits eine Person Vollmitglied ist, können Familienmitglieder werden.
  5. Personen die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Juristische Personen sowie die Vorsitzenden der ausländischen CBX-Clubs können Fördermitglieder werden.
  7. Ein Anspruch auf Aufnahme in den CBX Club Deutschland besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe hierfür nicht angegeben werden. Die Ablehnung bedeutet kein Werturteil gegen den Antragsteller. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. In der Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Beitrittserklärung angegebenem Tag und nach Bezahlung des ersten Beitrages.

§4 Rechte der Mitglieder 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen über das Vereinsinteresse.
  2. Jedes Vollmitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereis gewählt werden.
  3. Die Mitglieder können vom Verein Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten der unter §2 Abs.1.1 angegebenen Motorradtypen erwarten.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.

§5 Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahres-Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  2. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verein zu fördern und zu unterstützen. Die Satzung einzuhalten und in ihrem Rahmen getroffene Entscheidungen mitzutragen.

 §6 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Jahresende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen, erfolgen.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  4. Rechte am Vermögen des Vereins oder Teilen davon, erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§7 Ausschluss eines Mitgliedes 

  1. Der Ausschluss kann erfolgen,
    1. wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung mit der Bezahlung seines Beitrages im Rückstand ist.
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, oder bei Verstoß gegen aufgrund derselben gefasste Beschlüsse.
    3. wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins stark schädigt oder gegen die Interessen und Ziele des Vereins handelt.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  3. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
  4. Bei Ausschluss aus dem Verein erlöschen mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§8 Organe des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. Kassenprüfer

§9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich beim Deutschlandtreffen statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.
  3. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
    1. die Beratung und Beschlussfassung über die Aufgabe und Ziele des Vereins.
    2. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst Entlastung des Vorstandes.
    3. die Wahl des Vorstandes.
    4. die Wahl von zwei Kassenprüfern.
    5. die Festsetzung des Jahresbeitrages.
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. die Entscheidung über jede Änderung der Satzung.
    8. und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von zwei Wochen, schriftlich durch Rundschreiben an alle Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein gemeldete Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 6 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen, oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich verlangen. Dieser Zweck und Gründe sind in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Es gelten die Regelungen des §9.4 und §9.5.
  7. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor Durchführung derselben dem Vorstand vorliegen, wenn sie auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen. Dieser Wortlaut kann jedoch im Verlauf der Mitgliederversammlung durch deren Beschluss noch geändert werden.
  8. Über nicht fristgerechte Anträge kann nur beraten werden, wenn sich mindestens der zehnte Teil der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und der Antrag keine Satzungsänderung beinhaltet.

§10 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden.
    2. dem Vorstandsmitglied für das technische Referat und die Öffentlichkeitsarbeit.
    3. dem Vorstandsmitglied für die Kassenführung und Mitgliederverwaltung.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert 2 Jahre. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  3. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß 26 BGB. Ein Mitglied desselben vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern,
    4. der Verkehr mit den Behörden und Organisationen.
  5. Der Beschlussfassung des Vorstands unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Der Vorstand ist zu berufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Es ist mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandssitzung einzuberufen. Ort und Zeitpunkt der Vorstandssitzung bestimmt der Vorsitzende.
  7. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
  8. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
  9. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand berufen werden. Übergangsweise können die Aufgaben auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder übertragen werden.
  10. Die Mitglieder des Vorstands sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
  11. Der Vorstand kann, bedingt durch die räumliche Entfernung, die laufenden Geschäfte und Aufnahmen von Mitgliedern per Telefon oder Telefax führen. Der Vorsitzende hat darüber Aufzeichnungen zu führen. Die Anzahl der Vorstandssitzungen nach §10.6 bleibt dadurch unberührt.
  12. Vor der Wahl des neuen Vorstandes ist eine Abstimmung über die Entlastung des alten Vorstandes durchzuführen. Der Antrag auf Entlastung kann nur durch ein ordentliches Mitglied, das kein Vorstandsmitglied ist, gestellt werden. Auch wenn die Entlastung nicht bewilligt wurde, kann ein neuer Vorstand gewählt werden.

§11 Mitgliedsbeitrag 

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dieser ist bis zum 31.01. des Beitragsjahres zu entrichten.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beträge sind für alle Mitglieder verbindlich.

§12 Rechnungswesen und Vermögen 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäfts- und Kassenführung verpflichtet.
  3. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein finanzieller Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Er ist für die Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlung auszulegen.
  4. Der Schatzmeister ist persönlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, auch privatrechtlich, verantwortlich. Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er überwacht die ordnungsgemäße Abrechnung der Mitgliederbeiträge, der Auslagen der Vorstandsmitglieder und der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins.
  5. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes in finanziellen Angelegenheiten aus. Er ist nicht berechtigt, Gelder dem Vorstand vorzuenthalten, sofern diesem nicht das Interesse des Vereins entgegensteht.
  6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für die ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen.
  7. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Verein Zweckes verwendet.
  8. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins, und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§13 Wahlen und Abstimmungen 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  2. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
  3. Es genügt, sofern es in dieser Satzung nicht anders geregelt ist, stets die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Enthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Schriftliche Abstimmung ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig.
  7. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim und in Einzelabstimmung für die zu besetzende Position.
  8. Für die Durchführung der Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss zu bestellen. Bewerben sich mehr als zwei Personen und erreicht keine über die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt auch der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§14 Protokollführung 

  1. Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie deren Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren.
  2. Die Protokolle sind auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden (bzw. Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§15 Haftung des Vereins 

Für die An- und Abreise sowie die Teilnahme bei Veranstaltungen des Vereins übernimmt der Verein, soweit rechtlich zulässig, keine Haftung für Sach- oder Personenschäden.

§16 Satzungsänderungen 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie sein geplanter neuer Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zugeben. Dieser Wortlaut kann jedoch im Verlauf der Mitgliederversammlung durch deren Beschluss noch geändert werden.
  3. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht und Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§17 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.
  2. Über die Verwendung des eventuell vorhandenen Vereinsvermögens wird schriftlich mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, unter Ausschluss des Rechtsweges, entschieden.
  3. Das Vermögen ist bei Auflösung des Vereins ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Beitragsordnung des CBX-Club Deutschland

 Siehe auch Satzung §3 Mitgliedschaft und §11 Mitgliedsbeitrag.

  1. Vollmitglieder: 40 Euro
  2. Familienmitglieder: 15 Euro; Diese verzichten dafür auf ein eigenes Mitteilungsblatt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
  4. Fördermitglieder legen ihren Beitrag, in Absprache mit dem Vorstand, selbst fest.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Historie

Satzung geändert am 23.August 1997 durch die Mitgliederversammlung. Neufassung des §10 Absatz 1.2.

Satzung geändert am 17.Juli 1999 durch die Mitgliederversammlung.

§9 Absatz 1. und Absatz 5.

Satzung geändert am 3.Juli 2004 durch die Mitgliederversammlung.

§7 Absatz 1.1.

Satzung geändert am 1. Juli 2006 durch die Mitgliederversammlung.

§4.2. geändert in „Vollmitglied“ von „ordentliche Mitglied“;

§10.1. enthält ein weiteres Vorstandsmitglied laut §10.1.4.

Satzung geändert am 21.07.2018 durch die Mitgliederversammlung.

§10.1. Reduktion auf drei Vorstandsmitglieder.

Beitragsordnung geändert am 21.Juni 2008 durch die Mitgliederversammlung.

Ab 2009 beträgt der Beitrag für Vollmitglieder 40 Euro.